10.11.2020
Der Regierungsrat revidiert die kantonale Corona-Verordnung. Die Anpassungen betreffen die Altersgrenzen im Sportbereich und die Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften. Zudem wird die Maskentragepflicht in Innenräumen von Betrieben ausgeweitet. Die Verordnung tritt am 11. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 10. Januar 2021.
Die seitens Bund am 28. Oktober 2020 kommunizierten Massnahmen zur COVID-19-Ereignisbewältigung bedingen eine Harmonisierung und Präzisierung auf kantonaler Ebene. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat folgende Anpassungen der kantonalen Corona-Verordnung beschlossen:
- In Innenräumen von Betrieben sind alle Personen verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Ausnahme bilden medizinische oder sicherheitsrelevante Gründe sowie die klare, räumliche Trennung durch Einzelbüros.
- Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen alle Verkaufsgeschäfte, einschliesslich Geschäfte, in denen Speisen und Getränke zur Mitnahme gekauft werden können, geschlossen bleiben.
- Die Vorgaben des Bundes im Sportbereich für die über 16-jährigen Sporttreibenden gelten auch für die 12- bis 15-Jährigen.
Zudem empfiehlt der Regierungsrat:
- In Gastrobetrieben auf die Verwendung von Umluft-Anlagen und Umluft-Klimaanlagen zu verzichten.
- Die Dienstleistungen von kantonalen und kommunalen Behörden möglichst auf digitalem, postalischem und telefonischem Weg zu beziehen.
Diese Massnahmen gelten ergänzend zu den Basismassnahmen des Bundes ab dem 11. November 2020 bis zum 10. Januar 2021. Die rechtliche Grundlage bildet die revidierte «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie». Die Verordnung hält ausdrücklich fest, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich den angeordneten Massnahmen widersetzt.